AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

1. Allgemeines

1.01

Die nachstehenden Geschäftsbedingungen sind Grundlage aller unserer Angebote, Lieferungen und Leistungen und gelten mit 
Auftragsannahme durch uns auch für alle späteren Geschäfte als vereinbart

1.02

Andere Geschäftsbedingungen werden nur insoweit anerkannt, als 
sie mit unseren AGBs übereinstimmen oder von uns im Einzelfall schriftlich ausdrücklich zur Grundlage des jeweiligen Vertrages oder der Leistung gemacht werden.

 

2. Angebote

2.01

Unsere Angebote sind stets freibleibend. Der Vertrag kommt im Zweifel erst mit und in jedem Fall nur nach Maßgabe und 
Inhalt unserer schriftlichen Auftragsbestätigung zustande, sofern 
eine solche erteilt wird.

2.02

Mitgeteilte Richtpreise sind keine Offerte und werden nur bei 
schriftlicher Bestätigung des Auftrages Grundlage des Vertrages. An unsere Angebotspreise halten wir uns längstens für einen Zeitraum 
von 1 Monat bis Auftragserteilung gebunden.

2.03

Mündliche Abmachungen und Nebenabreden sowie Vertragsänderungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung wirksam.

 

 

2.04

Angebote nebst Anlagen dürfen ohne unser Einverständnis Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

 

3. Preise und Zahlungsbedingungen

3.01

Unsere Preise verstehen sich rein netto ohne Skonto oder sonstigen Nachlass in EUR ab Werk ausschließlich Verpackung, Fracht und Versicherung zuzüglich der am Tage der Auslieferung gültigen Mehrwertsteuer. Eine Gewährung von Skonto bedarf der besonderen schriftlichen Vereinbarung der Vertragsparteien. Die Preise gelten ausschließlich für verarbeitungsgerecht konstruierte und gefertigte Teile. Für zusätzlich erforderliche Arbeiten, wie das Entfernen von Farbe, Öl, Fett, Teer, alten Metallüberzügen und das nachträgliche Anbringen von Öffnungen an Hohlkörpern sowie die Erstellung von Prüfberichten berechnen wir die in der Auftragsbestätigung genannten bzw. nach vorheriger Vereinbarung mit dem Auftraggeber vereinbarten Zuschläge. Unter den gleichen Voraussetzungen sind wir auch berechtigt, in der Menge Zuschläge zu erheben.

3.02

Ändern sich die für die Preisbildung maßgeblichen Kostenfaktoren (Fertigungsmaterial, Energie, Betriebsstoffe und 
Gehälter etc.) in der Zeit vom Abschluss des Vertrages bis zum vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt der Lieferung wesentlich, sind wir befugt, vom Auftraggeber in Abänderung der Angebotspreise die Vereinbarung neuer Preise zu verlangen. Kommt eine Einigung nicht zustande, sind wir berechtigt, vom Vertrage zurückzutreten. Ist der Auftraggeber Nichtkaufmann, so gilt unser Rücktrittsvorbehalt nur bei einer vertraglich vereinbarten Lieferfrist von über 4 Monaten.

 

3.03

Zahlungen sind innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungserhalt ohne Abzüge und Skonti zu leisten. Im Falle des Zahlungsverzuges berechnen wir Verzugszinsen in Höhe der uns berechneten Bankkreditzinsen, mindestens jedoch in Höhe von 3,5% über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank sowie unseren sonstigen Verzugsschaden.

3.04

Ein Aufrechnungs-und Zurückbehaltungsrecht steht dem Auftraggeber gegen unsere Ansprüche nur dann zu, wenn seine Forderung unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt.

 

4. Lieferung

4.01 Sofern nichts anderes vereinbart wurde, beginnt die Lieferungsfrist mit Zugang der Auftragsbestätigung, frühestens jedoch mit der Anlieferung des zu bearbeitenden Materials, sofern zu diesen Zeitpunkten die vertragswesentlichen technischen und organisatorischen Einzelheiten verbindlich fest liegen. Alle Angebote sind freibleibend, verstehen sich per Stückzahl und enthalten nicht die gesetzliche Mehrwertsteuer. Lieferung und Bezahlung erfolgen zu den von uns vor Versand zuletzt aktuellen Preisen und Bedingungen. Bei auftretenden Lieferschwierigkeiten / Auslieferung von Kundenfelgen u. Sternen, sowie anderen zu bearbeitenden Teilen, aufgrund höherer Gewalt, durch Betriebsstörung, Materialbeschaffungsproblemen oder Arbeitskämpfen etc., ist die Fa. ATLC  für eventuell anfallende Kosten nicht haftbar zu machen. In diesen Fällen verlängert sich die Lieferzeit / Auslieferung um den zur Beseitigung der Probleme benötigten Zeitraum. Alle Produkte und Kundenteile werden, wenn nicht anders vorab besprochen, frei Haus geliefert und erst nach Erhalt 
der Rechnung innerhalb von 8 Tagen ohne Abzug beglichen. Alle Kosten für Versand und Verpackung sind vom Käufer oder Auftragsgeber zu tragen. Angaben über Lieferzeiten sind reine Schätzangaben und können deutlich vom vereinbarten Termin abweichen.
Die ATLC  kann für die Nichteinhaltung der Lieferzeiten in keiner Weise belangt werden.

4.02

Unvorhersehbare, unabwendbare oder andere schwerwiegende Ereignisse bei uns, bei einem Vorlieferanten oder bei einem 
Subunternehmer, wie Streik, Aussperrung, Energie- oder Materialmangel, personelle Ausfälle, behördliche Anordnungen oder Eingriffe, Naturereignisse, fehlende Transportmittel etc., die zu Lieferungs- oder Leistungsverzögerungen oder gar zu Unmöglichkeit der Leistung führen und von uns nicht zu vertreten sind, verlängern die vereinbarten Lieferfristen um die Dauer der Behinderung und berechtigen im Falle beide Seiten zum Vertragsrücktritt.

4.03

Gerät der Auftraggeber nach schriftlicher Mahnung hinsichtlich seiner Bereitstellungs- oder Mitwirkungspflicht in Verzug, sind wir berechtigt, unter schriftlicher Nachfristsetzung von 14 Tage nach unserer Wahl vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

4.04

Teillieferungen sind zulässig.

4.05

Lieferungen erfolgen ab Werk ausschließlich Verpackung.

4.06

Die Gefahr für zu bearbeitende Gegenstände des Auftraggebers geht mit dem Verlassen unseres Werkes, spätestens jedoch mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, auf den Auftraggeber über.

4.07

Wird die zu bearbeitende Ware auf Wunsch des Auftraggebers 
durch uns abgeholt, trägt die Transportgefahr der Auftraggeber. Dem 
Auftraggeber ist es freigestellt, diese Gefahren zu versichern.

 

4.08

Die vorgenannten Bestimmungen gelten auch dann, wenn wir 
frachtfreie Lieferungen zugesichert haben.

4.09

Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Annahme aus Gründen, die von uns nicht zu vertreten sind, 
so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der 
Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über.

4.10

Versandweg, Art und Mittel sind unter Ausschluss unserer Haftung und ohne Gewährleistung für den billigsten und schnellsten Transport und der Ausnutzung der Transportmittel uns zu überlassen.Dabei werden die Interessen des Kunden angemessen berücksichtigt. Werden wir als Spediteur tätig, gelten ergänzend die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen.

4.11

Versandfertig gemeldete Ware muss der Auftraggeber 
unverzüglich, spätestens jedoch nach Ablauf einer Frist von 10 Tagen 
nach Meldung, abrufen. Erfolgt kein Abruf, berechtigt uns dies die Ware auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers nach eigenem Ermessen zu lagern und als ab Werk geliefert zu berechnen.

4.12 Wird der Versand oder die Zustellung der Ware auf Wunsch oder Veranlassung des Auftraggebers verzögert, so kann, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, Lagergeld in Höhe von 1% des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat berechnet werden. Das Lagergeld wird auf 5% des Rechnungsbetrages begrenzt, es sei denn, wir können höhere Lagerkosten nachweisen.

 

 

4.13

Für entstehende Wartezeiten wird, auch wenn Abholtermine und Anliefertermine zugesagt wurden, nicht gehaftet.

4.14

Versicherungen gegen Transportschäden erfolgen nur auf 
Anordnung und Kosten des Auftraggebers.

4.15

Wird bearbeitete Ware zurückgeliefert aus Gründen, die wir 
nicht zu vertreten haben, trägt der Auftraggeber die Gefahr bis zum 
Eingang der Ware bei uns.

4.16

Oberflächenbehandelte Teile werden nur soweit verpackt, als das zu bearbeitende Material verpackt zugesandt, Rückverpackung verlangt wurde und das Packmaterial wieder verwendbar ist. Wird eine Verpackung nach der Oberflächenbehandlung zusätzlich verlangt, so wird diese gesondert berechnet und nicht zurückgenommen.

 

5. Gewährleistung

5.01

Für unsere Leistungen übernehmen wir nur nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen und nur gegenüber dem Auftraggeber als ersten Abnehmer die Gewähr. Die Abtretung von Gewährleistungsansprüchen an Dritte ist ausgeschlossen. Schadensersatzansprüche sind bis auf bei Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit  ausgeschlossen. Eine Haftbarkeit gegenüber der FA. ATLC ist  in so weit nicht möglich. Gewährleistungen für Zubehörartikel laufen nach 6 Wochen ab, da es sich um Gebrauchsgegenstände handelt. Es sei denn, die gesetzliche Regelung sieht eine längere Gewährleistung vor. Weiterhin weisen wir daraufhin, dass Felgen, die falsche Schlagnummern und Kennzeichnungen haben oder andere Manipulationen aufweisen, wie z.B. abgedreht sind, nicht zu den Felgen passende Schlüsseln aufweisen oder sonstige Veränderungen aufweisen, nur gegen eine schriftliche Einverständniserklärung von uns angenommen werden.
Für Felgen oder Teile die abgedreht gerichtet oder geschweißt, Hochganzpoliert oder Hochglanzverdichtet
sind oder werden ist generell keinerlei Garantie-, Gewährleistungs- oder 
Schadensersatzanspruch möglich bis auf Vorsatz oder grobes Verschulden. Die Firma ATLC haftet insbesondere nicht für die Neubeschaffung von ABE für nach Felgenarbeiten entfallende Allgemeine Betriebserlaubnisse. Abgedrehte Felgen bedürfen ggfs. der neu Beantragung einer ABE Des weiteren weisen wir hiermit darauf hin, dass solche Felgen /Felgensterne oder anderen Teile, nur noch im Motorsport genutzt werden dürfen. Zudem dürfen mehrteilige Felgen nur vom Hersteller selbst auseinander und wieder zusammen montiert werden, da diese Dichtungen enthalten, die die Dichtheit der Felge garantieren. Wir übernehmen daher keine Gewährleistung und Garantie auf die Dichtheit der Felge.
Wir weisen darauf hin, dass wir keine Haftung für Schäden, die Nutzern oder Dritten als solcher unserer Internetplattform entstehen, übernehmen. Alle Rechte an Texten, Grafiken, Bildern und Animationen unterliegen dem Schutz des Urheberrechts. Alles angegebenen Markenzeichen auf unserem Websites sind, wenn nicht andere angegebene ist Markenrechtlich geschützt. Wir übernehmen keine Garantie und Haftung bei Druckfehler auf unserer Website. Alles Weitere ist in unserem Haftungsausschluss, den Sie bei den AGB´s finden, beschrieben Für Schäden an den zu bearbeiteten Felgen oder teilen kann keine Haftung übernommen werden.

 

5.02

Wir gewährleisten fachgerechte Oberflächenbehandlung in Werkstoff und Werkarbeit nach den anerkannten Regeln der Technik, den geltenden oder allgemein im Entwurf anerkannten DIN-Vorschriften. Bei galvanischen und chemischen Prozessen sowie aufgrund von Qualitätsunterschieden des Rohmaterials sind Abweichungen von einem dem Auftrag zugrunde liegenden Muster mitunter unvermeidbar. Keine Garantie oder Gewährleistung auf alle Teile !

5.03

Die gelieferte Ware ist unverzüglich auf Fehlerfreiheit zu untersuchen. Ist der Auftraggeber Kaufmann, sind Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 8 Tagen nach Empfang der Ware schriftlich zu einzureichen. Die Untersuchungspflicht besteht auch dann, wenn Ausfallmuster übersandt worden sind. Bei nicht sofort erkennbaren Mängeln gilt das gleiche innerhalb der vorgenannten Frist nach der Entdeckung des Mangels. Werden Mängel bei der Weiterverarbeitung festgestellt, so ist diese einzustellen, bis wir uns vom Zustand der Ware überzeugt und unsere Entscheidung getroffen haben.

5.04

Bei nicht form- oder fristgerechter Reklamation gilt die Ware von Kaufleuten im Sinne des HGB als genehmigt.

5.05

Die uns zur Bearbeitung übergebenen Gegenstände sind mit Lieferschein bzw. unter genauer schriftlicher Angabe von Stückzahl und Gesamtgewicht anzuliefern. Die Angaben des Rohgewichtes sind, auch wenn sie für den Auftraggeber von Bedeutung sind, für uns unverbindlich. Für fehlende Teile wird nur Ersatz geleistet, wenn deren Anlieferung durch einen von uns abgezeichneten Anlieferungsschein belegt ist und die Gefahr für die fehlenden Teile 
auf uns übergegangen ist. Bei Klein- und Massenteilen übernehmen wir für Ausschuss und Fehlmengen bis zu jeweils 3% der angelieferten 
Gesamtmenge grundsätzlich keine Haftung, es sein denn, diese ist abweichend schriftlich vereinbart worden.

5.06

Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers sind mit Ausnahme von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit insgesamt ausgeschlossen. Ist der Auftraggeber Kaufmann, werden im Übrigen derartige Ansprüche auf Ersatz von Schäden am Liefergegenstand selbst beschränkt und der Höhe nach auf den Auftragswert begrenzt. Sie verjähren in der gleichen Frist wie sonstige Gewährleistungsansprüche. Die Haftung des Auftragnehmers nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. Vertragsstrafen werden nicht anerkannt.

5.07

Ein Mangel in der Teillieferung berechtigt den Auftraggeber 
nicht zur Stornierung des Vertrages, es sei denn, der Mangel einer Teillieferung ist so erheblich, dass die Abnahme weiterer Teillieferungen unzumutbar ist.

5.08

Die Gewährleistung gilt nur für Beanspruchungen unter gewöhnlichen, betrieblichen und klimatischen Bedingungen. Ist die Ware für besondere Bedingungen bestimmt und sind wir davon vorher nicht unterrichtet worden, ist eine Gewährleistung ausgeschlossen. Werden die von uns oberflächenbehandelten Waren während des Transportes oder während der Weiterverarbeitung mechanisch oder chemisch beschädigt, entfällt insoweit jegliche Gewährleistung. Die Gewährleistung erlischt ferner, wenn der Vertragsgegenstand von fremder Hand verändert oder von fremder Hand eine Nachbesserung versucht worden ist.

5.09

Das zu bearbeitende Material muss frei sein von Gusshaut, Formsand, Zunder, Ölkohle, eingebranntem Fett, Schweißschlacke, Graphit, Farbanstrichen; es darf keine Poren, Lunker, Risse, Doppelungen etc. aufweisen; Gewinde müssen ausreichend unterschnitten sein. Ist dies nicht der Fall, sind wir berechtigt, die Bearbeitung abzulehnen. Besteht der Auftraggeber gleichwohl auf einer Bearbeitung, oder ist das uns zur Oberflächenbehandlung angelieferte Material aus für uns nicht erkennbaren Gründen technologisch für eine derartige Oberflächenbehandlung nicht geeignet, übernehmen wir grundsätzlich keine Gewähr für eine bestimmte Maßhaltigkeit, Haftfestigkeit, Farbhaltung und Korrosion verhindernde Eigenschaften der aufgetragenen Schicht. Für die Haftfestigkeit wird insbesondere dann keine Gewähr übernommen, wenn das Material nach der Oberflächenbehandlung verformt worden ist, auch dann nicht, wenn probegalvanisierte Teile sich ohne Abplatzen der galvanischen Schicht verformen ließen.

5.10

Wird uns die für eine Oberflächenbehandlung vorgesehene Ware bzw. ein hierfür geeignetes Materialmuster vor Beginn der Verarbeitung nicht für einen ausreichend langen Zeitraum, mindestens jedoch für sechs Wochen, zu Testzwecken überlassen, übernehmen wir für Korrosionsschäden keinerlei Gewähr. Führen wir im Auftrag des Kunden Kurzzeittests oder andere chemische und / oder mechanische Untersuchungen durch oder erstellen wir im Auftrag Messprotokolle oder Prüfzertifikate, entbindet dies den Auftraggeber nicht von der Pflicht, seinerseits die von uns bearbeiteten Teile entsprechenden Messungen, Prüfungen und Tests zu unterziehen. Ist uns im Einzelfall in Anbetracht der uns von einem Kunden vorgegebenen Auslieferungszeit aus Termingründen die Durchführung der oben genannten Maßnahmen nicht möglich, lehnen wir jede Haftung ab.

5.11

Hohlteile werden nur an den Außenflächen galvanisch behandelt, sofern nicht in besonderen Fällen eine Hohlraumbehandlung vereinbart worden ist. Sofort einsetzende Korrosion an den unbehandelten Flächen begründet keine Reklamation. Oberflächenbehandeltes Material ist durch Schwitzwasser- und Reibkorrosion gefährdet. Es ist sachgemäß zu verpacken, zu lagern und zu transportieren.

5.12

Der Auftraggeber hat die Mindestschichtdicken an einem zu vereinbarenden Meßpunkt festzulegen, die Versandart vorzuschreiben und durch geeignete Maßnahmen chemische und mechanische Beschädigungen der Oberfläche zu verhindern. Für Witterungsschäden sowie für eventuelle Schäden durch später aus Doppelungen und sonstigen unzugänglichen Hohlräumen heraussickernde Rückstände aus dem Behandlungsprozess haften wir nicht. Wenn der Auftraggeber eine Wasserstoffentsprödung für erforderlich hält, übernehmen wir diese nur nach entsprechender Vereinbarung und unter Ausschluss der Gewährleistung.

5.13

Für tragende und sicherheitsrelevante Fahrzeugteile die galvanisch veredelt worden sind übernehmen wir keinerlei Gewährleistung. Der Kunde trägt die volle Verantwortung für diese Oberflächenbearbeitung inkl. weitere Folgeschäden. Diese Teile dürfen nur für Showzwecke eingesetzt werden und nicht im öffentlichem Straßenverkehr. Das gleiche gilt auch für Felgen die abgedreht,geschweißt und gerichtet worden sind.

 

6. Sicherungsrecht

6.01

An den uns übergebenen Gegenständen steht uns ein gesetzliches Unternehmerpfandrecht zu. Unabhängig davon bestellt der Auftraggeber uns an den übergebenen Gegenständen ein Vertragspfandrecht, welches der Sicherung sämtlicher unbestrittener bzw. rechtskräftig festgestellter Forderungen aus der Geschäftsverbindung dient. Werden dem Auftraggeber die oberflächenbehandelten Teile vor vollständiger Zahlung ausgeliefert, so ist mit dem Auftraggeber schon jetzt vereinbart, dass er uns das Eigentum an diesen Teilen im Werte 
unserer Forderungen zur Sicherung unserer Ansprüche überträgt und 
die Besitzübergabe dadurch ersetzt wird, dass der Auftraggeber die Teile für uns verwahrt. Entsprechendes gilt hinsichtlich des Anwartschaftsrechtes des Auftraggebers an uns übergebenen Gegenständen, die dem Auftraggeber von einem Dritten unter 
Eigentumsvorbehalt geliefert worden sind. Wir sind berechtigt, den Wegfall des Eigentumsvorbehaltes herbeizuführen. Rückübereignungsansprüche des Auftraggebers gegenüber einem 
Dritten, welchem er die uns übergebenen Gegenstände zuvor zur 
Sicherheit übereignet hatte, werden an uns abgetreten. Wir nehmen 
die Abtretung hiermit an.

6.02

Der Auftraggeber darf Gegenstände, an welchen wir ein Pfandrecht haben oder die sich in unserem Sicherungseigentum befinden, weder verpfänden noch sicherungsübereignen. Er darf jedoch die Ware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiter verkaufen oder verarbeiten, es sei denn, er hätte den Anspruch gegen seinen Vertragspartner bereits im Voraus einem Dritten wirksam abgetreten. Eine etwaige Verarbeitung der uns sicherungsübereigneten Ware durch den Auftraggeber zu einer neuen beweglichen Sache erfolgt in unserem Auftrag mit Wirkung für uns, ohne dass daraus Verbindlichkeiten erwachsen. Wir räumen dem Auftraggeber schon jetzt an der neuen Sache Miteigentum im Verhältnis des Wertes der neuen Sache zum Wert unserer Leistung ein. Der Auftraggeber hat die neue Sache mit kaufmännischer Sorgfalt und unentgeltlich zu verwahren.

6.03

Für den Fall, dass der Auftraggeber durch Verbindung, Vermengung oder Vermischung unserer Sicherungsgüter mit anderen 
beweglichen Sachen zu einer einheitlichen neuen Sache an dieser Allein- oder Miteigentum erwirbt, überträgt er uns zur Sicherung unserer Forderungen schon jetzt dieses Eigentumsrecht im Verhältnis des Wertes unserer Sicherungsware zum Wert der anderen Sache mit der gleichzeitigen Zusage, die neue Sache für uns unentgeltlich ordnungsgemäß zu verwahren.

6.04

Für den Fall des Weiterverkaufs der von uns verarbeiteten und an uns zur Sicherheit übereigneten Ware oder der aus ihr hergestellten neuen Sache hat der Auftraggeber seine Abnehmer auf unser Sicherungseigentum hinzuweisen.

6.05

Der Auftraggeber tritt zur Sicherung der Erfüllung unserer Forderung uns schon jetzt alle auch künftig entstehenden Forderungen aus dem Weiterverkauf oder der Weiterverarbeitung der uns übereigneten Waren mit Nebenrechten in Höhe des Warenwertes mit Rang vor dem Rest ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an.

6.06

Auf unser Verlangen hat der Auftraggeber unsere Forderung offenzulegen mit der Aufforderung, bis zur Höhe unserer Ansprüche an uns zu zahlen. Wir sind berechtigt, jederzeit auch selbst den Nacherwerber von der Abtretung zu benachrichtigen und die Forderung einzuziehen. Wir werden hiervon jedoch keinen Gebrauch machen und die Forderungen nicht einziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.

 

 

6.07

Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns unverzüglich von Vollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Sicherungsrechte zu unterrichten.

6.08

Der Auftraggeber ist verpflichtet, die in unserem Sicherungseigentum stehende Ware ausreichend gegen Feuer- und Diebstahlsgefahr zu versichern und bei Anforderung die Ansprüche gegen den Versicherer und den Schädiger an uns abzutreten.

6.09

Auf Verlangen des Auftraggebers werden die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten insoweit freigegeben, als ihr Wert die zu sichernden Ansprüche um mehr als 20% übersteigt.

6.10

Für den Fall, dass Dritte Rechte an dem Sicherungsgut geltend machen, verpflichtet sich der Auftraggeber schon jetzt, uns sofort alle notwendigen Unterlagen zu übergeben und uns zur Last fallende Interventionskosten zu ersetzen.

6.11

Unsere sämtlichen Forderungen, auch aus anderen Verträgen, werden auch im Falle der Stundung sofort fällig, sobald der Auftraggeber mit der Erfüllung anderer Verbindlichkeiten uns gegenüber in Verzug gerät, seine Zahlungen einstellt, überschuldet ist, über sein Vermögen das Vergleichs- bzw. Konkursverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird oder Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers erheblich zu mindern geeignet sind. Wir sind nach unserer Wahl in einem solchen Fall berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung
oder Sicherheitsleistung auszuführen oder nach vorangegangener fruchtloser Mahnung mit Fristsetzung Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, bzw. vom Vertrage zurückzutreten.

 

7. Erfüllungsort und Gerichtsstand

7.01

Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche aus dem Vertrag erwachsenden Ansprüche ist für beide Vertragsteile, sofern sie Kaufleute sind, der Sitz unseres Unternehmens in 30539 Hannover.

7.02

Es gelten die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschuss ausländischen Rechtes und des vereinheitlichten internationalen Kaufrechts. Die deutsche Fassung eines Vertragstextes ist maßgeblich.

 

8. Salvatorische Klausel

8.01

Sollte eine der vorgenannten Bestimmungen dieser AGB aus irgendeinem Grunde nichtig, unwirksam oder undurchführbar sein, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen und des zugrundeliegenden Vertrages davon unberührt. Die Parteien sind in einem solchen Fall gehalten, an die Stelle der notleidenden Bestimmung eine Vereinbarung zu setzen, die der fortgefallenen Bestimmung am ehesten entspricht.

8.02

Es sind generell keinerlei Garantie-, Gewährleistungs,- Schadensersatzansprüche möglich!

8.03

Die Bearbeitung und der Verkauf aller Produkte und Dienstleistungen erfolgt ausschließlich nach unseren AGB’s. Es gilt immer die neueste Fassung unserer AGB´s. Generell arbeiten wir nur im Rahmen unserer AGB´s die bei jeder Auftragserteilung auch ohne Unterschrift als akzeptiert gilt!